Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
Die
nachfolgenden
Bedingungen
der
Firma
Schipp
&
Westerburg
GmbH
(nachfolgend
Vermieter
genannt)
gelten ausschließlich.
Entgegenstehende
oder
abweichende
Bedingungen
werden
nur
anerkannt,
wenn
diesen
ausdrücklich
und
schriftlich durch den Vermieter zugestimmt worden ist.
§ 2 grundsätzliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der
Vermieter
verpflichtet
sich,
dem
Mieter
den
Mietgegenstand
mängelfrei
für
die
vereinbarte
Mietzeit
gegen
Zahlung
des
vereinbarten
Entgeltes
zu
überlassen.
Mithin
verpflichtet
sich
der
Vermieter
den
Mieter
entsprechend einzuweisen und eine vollständige Fahrzeugmappe zu übergeben.
Der
Vermieter
weist
ausdrücklich
darauf
hin,
dass
die
zu
diesem
Vertrag
gehörenden
Abbildungen,
Zeichnungen,
Gewichts-
und
Maßangaben
etc.
nur
Annäherungsangaben
sind,
sofern
sie
nicht
ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet oder offiziellen Dokumenten zu entnehmen sind.
Der
Mieter
verpflichtet
sich,
sich
bei
Übernahme
des
Mietgegenstandes
durch
Vorlage
eines
gültigen
Personalausweises
gegenüber
dem
Vermieter
und/oder
seinen
Erfüllungsgehilfen
auszuweisen,
den
Mietgegenstand
nur
bestimmungsgemäß
einzusetzen,
die
einschlägigen
Unfallverhütungs-
und
Arbeitsschutzbestimmungen
(speziell
TRBS
2121,
Teil
1)
sowie
Straßenverkehrsordnungsvorschriften
zu
beachten,
den
Mietgegenstand
ordnungsgemäß
zu
behandeln
und
bei
Ablauf
der
Mietzeit
in
vertragsgemäßem
Zustand
zurückzugeben
und
die
vereinbarte
Miete
einschließlich
Kaution
im
Voraus
zu
entrichten.
Der
Mieter
verpflichtet
sich
weiterhin,
dem
Vermieter
den
jeweiligen
Stand-
bzw.
Einsatzort
des
Mietgegenstandes
in
dem
Mietvertrag
wahrheitsgemäß
anzugeben
und
nach
Inaugenscheinnahme
das
Übergabeprotokoll zu unterzeichnen.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der
Vermieter
hält
den
Mietgegenstand
in
einem
ordnungsgemäßen,
einwandfreien
und
betriebsfähigen
Zustand
mit
den
erforderlichen
Unterlagen
zur
Abholung
durch
den
Mieter
bereit.
Mit
der
Abholung,
auch
wenn
der
Transport
mit
Fahrzeugen
des
Vermieters
durchgeführt
wird,
gehen
die
Gefahr
der
Beschädigung,
des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
Kommt
der
Vermieter
mit
der
Übergabe
des
Mietgegenstandes
in
Verzug,
so
kann
der
Mieter
nur
dann
vom
Vertrag
zurücktreten,
wenn
er
dem
Vermieter
zunächst
eine
angemessene
Nachfrist
zur
Bereitstellung
des
Mietgegenstandes gesetzt hat.
Eine
Entschädigung
kann
der
Mieter
aber
nur
dann
verlangen,
wenn
dem
Vermieter
für
Verzug
ein
Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis.
-1-
§ 4 Reservierung und Vorbestellung
Es
besteht
die
Möglichkeit,
Mietgegenstände
zu
reservieren.
Beim
Vertragsschluss
werden
der
Zeitpunkt
und
der
Zeitraum,
auf
den
sich
die
Reservierung
bezieht
und
zu
dem
der
Mietgegenstand
für
den
Mieter
bereitsteht,
schriftlich
festgelegt.
Falls
der
Mieter
den
reservierten
Mietgegenstand
nicht
zum
vereinbarten
Zeitpunkt
und
für
den
vereinbarten
Zeitraum
abnimmt,
ist
der
Mieter
dennoch
zur
Zahlung
des
vollständigen
Mietzinses verpflichtet.
Der
Mieter
kann
unbeschadet
vorstehender
Bestimmung
die
Reservierung
vor
dem
Zeitpunkt
der
Bereitstellung
des
Mietgegenstands
schriftlich
gegenüber
dem
Vermieter
stornieren.
Der
Mieter
hat
dann
50
Prozent
der
Nettovertragssumme
(vereinbarter
Mietpreis
ohne
Mehrwertsteuer)
als
Entschädigung
zu
zahlen.
Der
Mieter
kann
sich
dabei
nicht
auf
den
Einwand
ersparter
Aufwendungen
des
Vermieters
berufen.
Ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.
§ 5 Mängel des Mietgegenstandes
Ein
Sachmangel
des
Mietgegenstandes
liegt
dann
vor,
wenn
die
Tauglichkeit
zum
vertragsgemäßen
Gebrauch
aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
den
Mietgegenstand
bei
Übernahme
zu
untersuchen
und
festgestellte
Mängel
sofort zu rügen.
Bei
Übergabe
erkennbare
Mängel,
welche
den
vorgesehenen
Einsatz
nicht
unwesentlich
beeinträchtigen,
können
nicht
mehr
gerügt
werden,
wenn
sie
nicht
unverzüglich
nach
der
Untersuchung
dem
Vermieter
angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Mietsache als genehmigt und mängelfrei.
Zeigt
sich
während
der
Mietzeit
ein
Mangel,
so
ist
dieser
unverzüglich
schriftlich
nach
der
Entdeckung
dem
Vermieter
anzuzeigen;
andernfalls
gilt
der
Mietgegenstand
auch
in
Ansehung
eines
später
erkennbaren
Mangels als vertragsgerecht.
Die
mangelhaften
Teile
eines
Mietgegenstandes
kann
der
Vermieter
unentgeltlich
nach
billigem
Ermessen
ausbessern
oder
neu
liefern.
Der
Vermieter
ist
berechtigt,
dem
Mieter
einen
funktionellen
gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
Ein
Mangel
des
Mietobjekts
berechtigt
nicht
zum
Rücktritt
vom
Vertrag.
Ein
Rücktrittsrecht
besteht
nur
dann,
wenn
der
Vermieter
von
seinem
Recht
zum
Austausch
des
Mietgegenstandes
keinen
Gebrauch
macht
und
zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
§ 6 Gewährleistungsrechte und Haftungsregelungen
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mietrechts.
Der
Vermieter
haftet
unbeschränkt
für
Vorsatz
und
grober
Fahrlässigkeit
sowie
nach
den
Bestimmungen
des
Produkthaftungsgesetzes.
Der
Vermieter
haftet
für
leichte
Fahrlässigkeit
bei
Schäden
aus
der
Verletzung
des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
Bei
leichter
Fahrlässigkeit
haftet
der
Vermieter
nur,
wenn
ihm
die
Verletzung
einer
Kardinalpflicht
angelastet
wird.
Die
Rechtsprechung
versteht
unter
Kardinalpflichten
solche
Verpflichtungen,
"deren
Erfüllung
die
ordnungsgemäße
Durchführung
des
Vertrags
überhaupt
erst
ermöglicht
und
auf
deren
Einhaltung
der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und
-2-
vertrauen
darf"
-
also
die
wesentlichen
vertraglichen
Hauptpflichten.
Als
Kardinalpflichten
gelten
insbesondere
die
Einhaltung
der
Pflicht
zur
sach-
und
rechtsmängelfreien
Übergabe
der
Mietsache
sowie
Beratungs-,
Schutz-
und
Obhutspflichten,
die
dem
Mieter
die
vertragsgemäße
Verwendung
des
Vertragsgegenstandes
ermöglichen.
Der
Höhe
nach
ist
die
Haftung
des
Vermieters
bei
leichter
Fahrlässigkeit
auf
den
vorhersehbaren,
typischerweise
eintretenden
Schaden
beschränkt.
Diese
Haftungsbeschränkung
gilt
auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Der
Mieter
und
seine
Erfüllungsgehilfen
haften
unbeschränkt
für
Vorsatz
sowie
grobe
und
leichte
Fahrlässigkeit
während
der
Dauer
des
Mietverhältnisses.
Dies
gilt
sowohl
für
Schäden
an
den
Mietgegenständen
als
auch
für
Schäden
durch
die
Mietgegenstände
bei
unsachgemäßem
Aufbau,
unsachgemäßer
Sicherung
oder
Nutzung.
Hier
wird
nochmals
auf
die
einschlägigen
Unfallverhütungs-
und
Arbeitsschutzbestimmungen
(speziell
TRBS
2121,
Teil
1)
hingewiesen.
Gerüste
dürfen
nur
von
Beschäftigten
auf-,
um-
oder
abgebaut
werden,
die
dafür
fachlich
geeignet
sind.
Fachlich
geeignet
sind
z.
B.
Beschäftigte
mit
einer
abgeschlossenen
Berufsausbildung
im
Gerüstbauer-Handwerk,
einer
abgeschlossenen
Ausbildung
in
einem
BauHandwerk,
welche
die
erforderlichen
Kenntnisse
und
Fertigkeiten
im
Gerüstbau
beinhaltet,
oder
Beschäftigte
mit
vergleichbarer
Qualifikation.
Die
persönliche
Schutzausrüstung
(PSAgA)
sowie
ein
Montagesicherungsgeländer
kann
mit
gemietet
werden.
Die
allgemeine
Aufbau-
und
Verwendungsanleitung
der Gerüsthersteller müssen beachtet und eingehalten werden.
§ 7 Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung
Der
Mietpreis
ergibt
sich
aus
dem
Mietvertrag
und
bestimmt
sich
nach
dem
Mietgegenstand
und
der
Mietdauer.
Bei
Reservierung
ist
eine
sofortige
Zahlung
in
Höhe
von
50
Prozent
des
Gesamtmietpreises
fällig.
Die
restlichen 50 Prozent des Gesamtmietpreises werden unmittelbar bei Übergabe des Mietgegenstandes fällig.
Die
Zurückbehaltung
von
Zahlungen
sowie
die
Aufrechnung
wegen
etwaiger
vom
Vermieter
bestrittener
Gegenansprüche
des
Mieters
sind
nicht
statthaft.
Ebenso
verzichtet
der
Mieter
auf
die
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungsrechtes
an
der
Herausgabe
des
Mietgegenstandes
wegen
behaupteter
Gegenansprüche gegen den Vermieter.
Vorbehaltlich
anderslautender
schriftlicher
Vereinbarungen
im
Einzelfall
hat
der
Mieter
eine
Kaution
zu
zahlen.
Die
Kaution
wird
vom
Vermieter
im
Verhältnis
der
angegebenen
Mietdauer
und
dem
Wert
des
Mietgegenstands
festgesetzt.
Falls
der
Mieter
eine
Vertragsverlängerung
wünscht,
ist
er
verpflichtet,
spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zahlen.
Falls
der
Mieter
die
Kaution
nicht
fristgerecht
zahlt,
kann
der
Vermieter
vom
Vertrag
zurücktreten,
ohne
dass
es
zunächst
einer
Mahnung
bedarf.
Dem
Vermieter
bleibt
in
diesem
Falle
die
Geltendmachung
weiteren
Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
Eine
gezahlte
Kaution
darf
mieterseits
nicht
als
Vorauszahlung
auf
den
fälligen
Mietzins
oder
als
Schadenersatzbetrag
aus
einem
Schadenfall
verrechnet
werden.
Bei
Beendigung
des
Mietverhältnisses
ist
der
Vermieter
allerdings
berechtigt,
die
vom
Mieter
zu
zahlenden
Beträge
mit
der
Kaution
zu
verrechnen.
Die
Kaution
wird
erstattet,
wenn
feststeht,
dass
der
Mieter
seine
Verpflichtungen
in
vollem
Umfang
erfüllt
hat.
-3-
§ 8 Fälligkeit, Zahlung und Verzug
Soweit
der
Mietpreis
nicht
bereits
im
Voraus
(vollständig)
bei
Übernahme
des
Mietgegenstandes
bezahlt
worden
ist
(§
7)
erfolgt
die
Endabrechnung
des
Mietzinses
und
sonstiger
Forderungen
zzgl.
der
jeweils
geltenden
MwSt.
durch
den
Vermieter
bei
Rückgabe
des
Mietgegenstandes
oder
sobald
dies
möglich
ist.
Die
abgerechneten
Beträge
sind
mit
der
Rechnungsübergabe
bzw.
–zustellung
sofort
ohne
Abzug
fällig
und
zahlbar.
Die
Rechnungen
werden
auf
Ersuchen
des
Mieters
mit
einer
Auftrags-
und/oder
Projektnummer
bzw.
einer
anderen Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbare Platz ausreicht.
Bei
einer
Vermietung
über
einen
längeren
Zeitraum
als
von
mindestens
4
Wochen
wird
die
Miete
per
4
Wochenrhythmus im Voraus an den Vermieter bezahlt.
Zahlungen
des
Mieters
werden
in
folgender
Reihenfolge
verbucht:
Zinsen,
Mietpreis
und
sonstige
offene
Forderungen des Vermieters.
§ 9 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
den
Mietgegenstand
pfleglich
zu
behandeln,
vor
Überbeanspruchung
in
jeder
Weise
sowie
vor
dem
Zugriff
Dritter
zu
schützen.
Der
Mieter
und
seine
Erfüllungsgehilfen
müssen
mit
den
an
dem
Mietgegenstand
befestigten
Bedienungsanleitungen
und/
oder
(sonstigen)
vermieterseitigen
Anleitungen
vertraut
sein
und
entsprechend
handeln.
Der
Mieter
sichert
zu,
dass
alle
Personen,
die
den
Mietgegenstand
bedienen/benutzen,
im
Hinblick
auf
diese
Bedienung/Benutzung
qualifiziert
sind
und
über
die
eventuell
gesetzlich
vorgeschriebenen
Zeugnisse,
Befähigungsnachweise,
Führerscheine
usw.
verfügen.
Bei
einem
Verstoß
gegen
die
zuvor
genannten
Bestimmungen
können
der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung entfallen.
die
sach-
und
fachgerechte
Wartung
und
Pflege
des
Mietgegenstandes
auf
seine
Kosten
vorzunehmen
und
dabei
insbesondere
die
notwendigen
Inspektions-
und
Instandsetzungsarbeiten
fachgerecht
unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
dem
Vermieter
unverzüglich
jede
Beschädigung
der
Mietsache
während
der
Mietzeit
anzuzeigen
und
den
Mietgegenstand
nach
Beschädigung
dem
Vermieter
vorzulegen.
Der
Vermieter
ist
im
Falle
der
Beschädigung
des
Mietgegenstandes
berechtigt,
die
Reparatur
selbst
auf
Kosten
des
Mieters
oder
durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
dem
Vermieter
jederzeit
die
Möglichkeit
zu
geben
den
Mietgegenstand
zu
besichtigen,
zu
untersuchen
oder untersuchen zu lassen.
alle
dem
Vermieter
entstehenden
Aufwendungen,
Steuern
und
Bußgelder
im
Zusammenhang
mit
der
Verwendung des Mietgegenstandes zu erstatten.
sofern
notwendig,
alle
erforderlichen
Genehmigungen
und
Zulassungen
für
die
Verwendung
der
Mietsache einzuholen und deren Kosten zu übernehmen.
Ansprüche
Dritter
auf
den
Mietgegenstand
auf
eigene
Kosten
abzuwehren
und
den
Vermieter
sofort
schriftlich
hiervon
zu
unterrichten
sowie
den
Vermieter
von
jeder
Inanspruchnahme
Dritter
freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht.
Der
Mieter
bestätigt
und
akzeptiert,
dass
eine
Untervermietung
und
Bereitstellung
an
Dritte
nur
mit
vorheriger
schriftlicher
Zustimmung
des
Vermieters
erfolgen
darf.
Bei
einem
Verstoß
gegen
die
zuvor
genannten
Bestimmungen
können
der
Versicherungsschutz
und/oder
die
Deckung
infolge
der
Haftungsbegrenzungsregelung entfallen.
-4-
§ 10 Rückgabe des Mietgegenstandes
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
die
Rückgabe
des
Mietgegenstandes
zum
vertraglich
vereinbarten
Zeitpunkt
unaufgefordert
und
auf
seine
Kosten
bei
dem
Vermieter
vorzunehmen.
Unter
Rückgabe
verstehen
die
Parteien
die
Übergabe
des
Mietgegenstandes
an
den
Vermieter
oder
seine
Erfüllungsgehilfen
in
der
Weise,
dass
dieser
ausschließliche
Verfügungsgewalt
über
den
Mietgegenstand
erhält.
Ist
der
Mietgegenstand
für
längere
Zeit
(ohne
Enddatum)
übergeben
worden,
so
ist
der
Mieter
verpflichtet,
die
beabsichtigte
Rücklieferung
des
Mietgegenstandes
dem
Vermieter
vorher
rechtzeitig
schriftlich
anzuzeigen
(schriftliche
Freimeldung).
Bis
zur
endgültigen
Ablieferung
bei
dem
Vermieter
oder
bis
zur
Abholung
des
Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.
Die
Mietzeit
endet
an
dem
Tag,
an
dem
der
Mietgegenstand
mit
allen
zu
seiner
Inbetriebnahme
erforderlichen
Teilen
in
ordnungs-
und
vertragsgemäßem
Zustand
an
den
Filialstandort
des
Vermieters,
an
dem
der
Mietgegenstand
übernommen
worden
ist,
zurückgegeben
wird,
oder
bei
der
Rückgabe
an
einem
anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
den
Mietgegenstand
am
vereinbarten
Datum
und
zum
vereinbarten
Zeitpunkt
an
den
Vermieter
in
dem
Zustand
zurückgeben,
in
dem
er
den
Mietgegenstand
zu
Beginn
des
Mietverhältnisses
übernommen
hat.
Der
Mieter
muss
den
Mietgegenstand
gereinigt
und
wie
beim
Erhalt
sortiert
usw.
verpackt
zurückgeben.
Zusätzlicher
Arbeitsaufwand
infolge
nicht
erfolgter/nicht
ausreichender
Sortierung
oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt.
Die
Rücklieferung
hat
während
der
normalen
Geschäftszeiten
des
Vermieters
so
rechtzeitig
zu
erfolgen,
dass
der
Vermieter
in
der
Lage
ist,
den
Mietgegenstand
noch
an
diesem
Tag
zu
überprüfen.
Ansonsten
bleibt
der
Mieter
noch
zwei
Werktage
für
den
Mietgegenstand
verantwortlich
und
hat
für
diese
Zeit
anteilig
Miete
zu
zahlen.
Soweit
der
Mietgegenstand
vom
Vermieter
an
einem
anderen
Ort
als
der
Vertriebsstätte
nach
den
vertraglichen
Bestimmungen
übernommen
wird,
hat
der
Mieter
nach
schriftlicher
Mitteilung
die
Abholung
täglich
zwischen
8.00
und
17.00
Uhr
am
angegebenen
Ort
sicherzustellen.
Dabei
hat
der
Mieter
auch
sicherzustellen,
dass
eine
verantwortliche
Person
bei
der
Übergabe
des
Mietgegenstandes
an
den
Vermieter
anwesend
ist;
Falls
niemand
beim
Abholen
anwesend
ist,
kann
der
Vermieter
den
Mietgegenstand
dennoch
an
sich
nehmen.
In
diesem
Fall
trägt
der
Mieter
die
Beweislast
für
den
Zustand
des
Mietgegenstandes
bei
Übernahme durch den Vermieter.
Die
Mietgegenstände
müssen
sortiert,
gereinigt,
geordnet
und
gestapelt
im
Erdgeschoss
bereitstehen.
Falls
der
Mietgegenstand/
die
Mietgegenstände
nicht
transportbereit
sind,
hat
der
Mieter
eine
Kostenpauschale
in Höhe von € 150,- zu zahlen.
Falls
bei
der
Kontrolle
eine
Beschädigung
des
Mietgegenstands
festgestellt
wird,
wird
der
Mieter
in
Kenntnis
gesetzt.
In
der
Schadensmeldung
bestimmt
der
Vermieter
eine
Frist,
in
der
der
beschädigte
Mietgegenstand
zwecks
Erstellung
eines
(Gegen-)
Gutachtens
für
den
Mieter
bereitgehalten
wird.
Nach
ungenutztem
Fristablauf
erfolgt
die
Reparatur
oder
eine
Ersatzbeschaffung
durch
den
Vermieter.
Falls
der
Mieter
nicht
die
Möglichkeit
eines
Gegengutachtens
nutzt,
erfolgt
die
Schadensermittlung
durch
den
Vermieter,
die
für
den
Mieter
verbindlich
ist.
Im
Übrigen
richtet
sich
die
Schadensabwicklung
nach
den
Regelungen
zu
§
11
dieser
AGB.
§ 11 Schaden und Verlust
Beschädigungen
des
Mietgegenstandes,
die
innerhalb
des
Zeitraumes
der
Überlassung
des
Mietgegenstandes
an
den
Mieter
entstehen,
müssen
unmittelbar
nach
der
Feststellung,
spätestens
innerhalb
von
48
Stunden
dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
Im
Falle
des
Diebstahls/Verlustes
des
Mietgegenstandes
ist
der
Mieter
verpflichtet,
unmittelbar
nach
der
Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu
-5-
unterrichten
und
den
Diebstahl
unverzüglich
bei
der
Polizei
anzuzeigen.
Danach
hat
der
Mieter
dem
Vermieter
eine
Kopie
der
polizeilichen
Anzeige
vorzulegen.
Als
Enddatum
des
Mietvertrages
gilt
bei
Verlust
oder
Diebstahl
der
Zeitpunkt,
der
laut
polizeilicher
Anzeige
als
Verlustdatum
angegeben
wurde.
Das
Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
Im
Falle
von
Diebstahl
oder
wirtschaftlichem
Totalschaden
des
Mietgegenstandes
verpflichtet
sich
der
Mieter,
dem
Vermieter
den
Schaden
zum
Wiederbeschaffungswert
zu
ersetzen.
Falls
eine
Reparatur
des
beschädigten
Mietgegenstandes
möglich
ist,
verpflichtet
sich
der
Mieter
zur
Erstattung
des
damit
verbundenen
Reparaturkostenaufwandes.
Das
Gleiche
gilt
für
Beschädigung/Diebstahl
von
Bauteilen
und/oder
Zubehörteilen
des
Mietgegenstandes.
Darüber
hinaus
ist
der
Mieter
für
alle
weiteren
den
Vermieter
dadurch
entstandenen
Schaden
haftbar
(wie
etwa
Sachverständigenkosten
und/oder
entgangenen Umsatz/Gewinn).
Wird
ein
verlorengegangener
Mietgegenstand
später
zurückgegeben,
so
ist
der
Mieter
verpflichtet,
den
Mietzins
bis
zum
Rückgabedatum
zu
zahlen.
In
diesem
Falle
verrechnet
der
Vermieter
den
vom
Mieter
ggf.
gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
Die
Kosten
eines
Sachverständigen,
der
vom
Vermieter
zur
Feststellung
des
Schadens
und/oder
der
Reparatur
und/
oder
der
Reinigungskosten
des
Mietgegenstandes
beauftragt
wurde,
gehen
zu
Lasten
des
Mieters.
Der
Mieter
erklärt
sich
damit
einverstanden,
dass
der
Vermieter
berechtigt
ist,
einen
geeigneten
Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
Bei
einem
Schadensfall
ist
der
Mieter
verpflichtet,
dafür
Sorge
zu
tragen,
dass
–
nach
Absicherung
vor
Ort
und
Leistung
Erster
Hilfe
–
alle
zur
Schadensminderung
und
Beweissicherung
erforderlichen
Maßnahmen
getroffen
werden.
Hierzu
gehört
insbesondere
auch
die
Namen
und
Anschriften
von
Unfallbeteiligten
und
Zeugen
sowie
die
amtlichen
Kennzeichen
beteiligter
Fahrzeuge
zu
notieren
sowie
eine
Skizze
anzufertigen.
Der
Mieter
darf
sich
solange
nicht
vom
Unfallort
entfernen,
bis
er
seiner
Pflicht
zur
Aufklärung
des
Geschehens
und
zur
Feststellung
der
erforderlichen
Tatsachen
nachgekommen
ist.
Nach
einem
Diebstahl
des
Mietgegenstandes,
von
Teilen
des
Mietgegenstandes
oder
von
Zubehör
des
Mietgegenstandes
hat
der
Mieter
sofort
Anzeige
bei
der
zuständigen
Polizeidienststelle
zu
erstatten.
Für
den
Abstellort
des
Mietgegenstandes
sind
–soweit
vorhanden-
Zeugen
zu
benennen
und
eine
entsprechende
Skizze
zu
fertigen.
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
jeden
Schadensfall
unverzüglich
und
persönlich
beim
Vermieter
vollständig
und
wahrheitsgemäß
anzugeben.
Auch
bei
der
Bearbeitung
des
Schadensfalls
ist
der
Mieter
verpflichtet,
den
Vermieter
und
deren
Versicherer
zu
unterstützen
und
jeglichen
Auskünfte
zu
erteilen,
die
zur
Aufklärung
des
Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage erforderlich sind.
§ 12 Versicherung
Der
Mieter
kann
im
Rahmen
der
Vertragsgestaltung
beim
Vermieter
eine
Versicherung
gegen
Diebstahl
in
Anspruch nehmen.
Darüber
hinaus
besteht
für
den
Anhänger
Versicherungsschutz
entsprechend
der
Pflicht
zum
Abschluss
einer
KFZ-Haftpflichtversicherung.
Die
Versicherungsbedingungen
sind
beim
Vermieter
zu
erfragen
oder
in
der
Fahrzeugmappe einsehbar.
§ 13 Kündigung
Die
Vertragsparteien
sind
berechtigt
den
Mietvertrag
außerordentlich,
fristlos
bei
Vorliegen
eines
wichtigen
Grundes
zu
kündigen.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
immer
dann
vor,
wenn
eine
Vertragspartei
seine
aus
dem
Vertragsverhältnis
oder dem Gesetz folgende Pflicht verletzt.
-6-
§ 14 Datenschutz
Die Datenschutzpraxis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Personenbezogene
Daten
werden
nur
erhoben,
wenn
sie
der
Kunde
von
sich
aus
zur
Vertragsabwicklung
zur
Verfügung
stellt.
Die
bei
dieser
Gelegenheit
eingegebenen
personenbezogenen
Daten
werden
zur
Vertragsabwicklung sowie zur Bearbeitung der Anfragen des Mieters genutzt.
Dabei
werden
folgende
persönliche
Daten
des
Mieters
vom
Vermieter
in
der
EDV
verarbeitet,
gespeichert,
übermittelt und genutzt:
Name
Anschrift
Telefonnummer
Email Adresse
Die
Weitergabe,
der
in
Absatz
3
bezeichneten
persönlichen
Daten,
erfolgt
nur
an
Strafverfolgungsbehörden,
Kreditinstitute,
Versicherungen,
Anwaltskanzleien
und
Inkassoinstitute
sofern
dies
zur
Wahrung
der
berechtigten
Interessen
des
Vermieters
oder
der
vorgenannten
Personen
und
Unternehmen
oder
der
Allgemeinheit
erforderlich
ist
und
dadurch
schutzwürdige
Belange
des
Mieters
nicht
beeinträchtigt
werden.
Eine
solche
Interessenabwägung
zugunsten
des
Vermieters
ist
insbesondere
dann
der
Fall,
wenn
die
bei
der
Anmietung
gemachten
Angaben
unrichtig
sind,
das
gemietete
Objekt
nicht
innerhalb
von
24
Stunden
nach
der
gegebenenfalls
genutzten
Mietzeitverlängerung
an
den
Vermieter
zurückgegeben
wird,
vom
Mieter
verwendete
Zahlungsmittel
wie
Schecks
oder
Kreditkarten
nicht
eingelöst
oder
beanstandet
werden
und
die
Mietrechnung
nicht
bezahlt
wird.
Gleiches
gilt
auch,
wenn
das
gemietete
Objekt
gestohlen
oder
beschädigt
wird.
Nach
vollständiger
Abwicklung
des
Vertrages
werden
die
Daten
des
Mieters
mit
Rücksicht
auf
steuer-
und
handelsrechtliche
Aufbewahrungsfristen
gespeichert
und
nach
Ablauf
dieser
Fristen
gelöscht.
Dabei
handelt
es
sich
jedoch
nicht
um
sämtliche
erhobenen
personenbezogenen
Daten,
sondern
lediglich
um
die
Daten,
welche
aus
buchhalterischer,
steuer-
und
handelsrechtlicher
Rahmenbedingungen
zwingend
vorgehalten
werden
müssen.
Dies
sind
–
soweit
nicht
in
der
Datenschutzerklärung
abweichend
oder
ergänzend
dargestellt – lediglich Name und Anschrift.
Der
Mieter
hat
ein
Recht
auf
unentgeltliche
Auskunft
über
seine
gespeicherten
Daten
sowie
das
Recht
auf
Auskunft,
Änderung,
Löschung,
Vergessen
und
Datenportabilität.
Er
kann
sich
bei
Fragen
zur
Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten unentgeltlich an den Vermieter wenden.
Der
Mieter
hat
zu
jeder
Zeit
das
Recht
der
Verarbeitung
seiner
personenbezogenen
Daten
zu
widersprechen.
Hierüber wurde der Mieter ausdrücklich vor Vertragsabschluss belehrt.
Weitergehende
konkrete
Informationen
über
die
Datenerhebung
und
Datennutzung
können
Sie
der
gesonderten Datenschutzerklärung entnehmen.
§ 15 Streitbeilegung
Die
Europäische
Kommission
stellt
eine
Plattform
zur
Online-Streitbeilegung
bereit,
die
unter
dem
Link
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
zu finden ist.
Zur
Teilnahme
an
einem
Streitbeilegungsverfahren
vor
einer
nationalen
Verbraucherschlichtungsstelle
sind
wir (Vermieter) weder verpflichtet noch bereit.
-7-
§ 16 allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen
Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
Der
Mietvertrag
kann
nur
schriftlich
vereinbart
werden.
Sämtliche
mündliche
Nebenabsprachen
sind
ungültig.
Auch ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis hat schriftlich zu erfolgen.
Für
sämtliche
Rechtsgeschäfte
und
Rechtsverhältnisse
zwischen
Vermieter
und
Mieter
gilt
das
Recht
der
Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand
ist
der
Geschäftssitz
des
Vermieters,
sofern
der
Mieter
nicht
Verbraucher
ist.
In
einem
solchen
Fall richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern
einzelne
Klauseln
dieser
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
sein
sollten,
sind
die
übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt.